Pflegeperson

Pflegeperson
Person, die nach § 19 SGB XI nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen ( Pflegebedürftigkeit) wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegt.
- Zur sozialen Absicherung der P. werden von der  Pflegekasse oder den Pflegeversicherungsunternehmen Beiträge an den zuständigen Träger der Rentenversicherung entrichtet, wenn die P. nicht mehr als dreißig Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Außerdem genießt die P. Unfallversicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. P., die nach der Pflegetätigkeit in das Erwerbsleben zurückkehren wollen, können an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach maßgabe des SGB III teilnehmen (§ 44 I Satz 7 SGB XI).
- Um das Engagement im Bereich der Pflege zu fördern und zu stärken, Pflege und Betreuung zu erleichtern und zu verbessern, sollen die  Pflegekassen Schulungskurse unentgeltlich anbieten. Die Kurse sollen Fertigkeiten für eine eigenständige Durchführung der Pflege vermitteln (§ 45 SGB XI).

Lexikon der Economics. 2013.

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